Transparenzbericht

Entfernungen von Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Am 1. Oktober 2017 trat in Deutschland das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft. Danach mussten Soziale Netzwerke ein wirksames und transparentes Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG vorhalten und halbjährlich einen Transparenzbericht veröffentlichen. Wir haben den Dienst Google+ am 2. April 2019 für alle Verbraucher weltweit eingestellt. Der hier verfügbare, veröffentlichte Bericht umfasst den jeweils vorangegangenen Berichtszeitraum bis zur Einstellung, ermöglicht aber auch die Einsicht in Daten aus früheren Berichtszeiträumen. Die jeweils aktuelle Fassung ist auch am Ende des Berichts noch einmal zum Herunterladen verlinkt.

Dieser Bericht enthält Angaben zur Organisation, zum Verfahren sowie über die Anzahl der Beschwerden und entfernten Inhalte. Ferner enthält der Bericht allgemeine Informationen über die Verfahren und Richtlinien von Google und YouTube zur Entfernung von Inhalten.

Entfernen von Inhalten aus Google+ auf der Grundlage des NetzDG

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (im Folgenden NetzDG) verpflichtet soziale Netzwerke mit mehr als 2 Millionen registrierten Nutzern in Deutschland, "offensichtlich rechtswidrige" Inhalte (z. B. ein Video oder einen Kommentar) nach Erhalt einer Beschwerde über rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu entfernen oder zu sperren. Ist die Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich, hat der Anbieter in der Regel bis zu sieben Tage Zeit, um über den Fall zu entscheiden. Nur in Ausnahmefällen darf es länger dauern, z. B. wenn die Inhalte einstellenden Nutzer, also diejenigen Nutzer, für die Posts, Bilder oder Kommentare auf Google+ gespeichert werden (im Folgenden Uploader), aufgefordert werden, eine Stellungnahme bezüglich des von ihnen eingestellten Inhalts abzugeben, oder wenn der Fall an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung zur Entscheidung weitergeleitet wird. Um in den Anwendungsbereich des NetzDG zu fallen, muss der Inhalt unter einen der 21 Straftatbestände des Strafgesetzbuches (StGB) fallen, auf die das NetzDG verweist. Zudem haben wir Inhalte, die uns im Rahmen des NetzDG gemeldet wurden, anhand unserer eigenen globalen Inhaltsrichtlinien von Google+ geprüft. Wenn ein Inhalt gegen diese globalen Richtlinien verstieß, haben wir ihn weltweit entfernt. Wenn der Inhalt nicht unter diese Richtlinien fiel, wir ihn aber gemäß einem der 21 Straftatbestände, auf die das NetzDG verweist (§ 1 Abs. 3 NetzDG), oder aufgrund einer anderen Rechtsnorm als rechtswidrig eingestuft haben, haben wir ihn lokal gesperrt.

Das NetzDG verpflichtet soziale Netzwerke auch, halbjährlich einen Bericht über den Umgang mit solchen Beschwerden (Transparenzbericht) zu erstellen und veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kommen wir durch Veröffentlichung dieses Transparenzberichts nach. Wir haben diesen Bericht jeweils für die Zeiträume von Januar bis Juni sowie von Juli bis Dezember eines Jahres aktualisiert.

Allgemeine Ausführungen zum Umgang mit angeblich rechtswidrigen Inhalten

Wir haben keine rechtswidrigen Inhalte auf Google+ geduldet. Wir haben Beschwerden über angeblich rechtswidrige Inhalte umgehend geprüft und solche Inhalte, die wir als rechtswidrig eingestuft haben, lokal gesperrt. Weitere Informationen zu unseren Meldemechanismen und Prüfverfahren finden Sie weiter unten.

Anzahl der im Berichtszeitraum gemeldeten Inhalte

Die hier aufgeführten Angaben betreffen nur Beschwerden über vermeintlich rechtswidrige Inhalte im Sinne des NetzDG. Eine einzelne Beschwerde kann mehrere Inhalte (z. B. mehrere Google+ Posts, Bilder oder Kommentare) beinhalten, die wir jeweils einzeln als Inhalte ausweisen. Die nachfolgenden Grafiken geben Aufschluss über die Anzahl der im sechsmonatigen Berichtszeitraum gemeldeten Inhalte.

Gemeldete Inhalte aufgeschlüsselt nach Beschwerdestellen und Nutzern

Gemeldete InhalteNutzerBeschwerdestelle0501001502002503003504004505005505416
EntityGemeldete Inhalte
Nutzer541
Beschwerdestelle6

Die oben stehende Grafik zeigt die Anzahl der uns im Berichtszeitraum gemeldeten Inhalte aufgeschlüsselt nach der Art des Beschwerdeführers (Beschwerdestellen und Nutzer). Diese Daten beruhen allein auf der Auswahl des Beschwerdeführers bei Einreichung der Beschwerde und wir können nicht überprüfen, ob ein Beschwerdeführer, der "Beschwerdestelle" auswählt, tatsächlich mit einer Beschwerdestelle in Verbindung steht.

Gemeldete Inhalte aufgeschlüsselt nach Beschwerdegrund

Gemeldete InhaltePrivatsphäreVerleumdung oder BeleidigungUngeeignete oder gefährliche Inha…Sexuelle InhalteTerroristische oder verfassungswid…Hassrede oder politischer Extremis…Gewalt0204060801001201401601802002204116230475020314
CategoryGemeldete Inhalte
Privatsphäre41
Verleumdung oder Beleidigung162
Ungeeignete oder gefährliche Inhalte30
Sexuelle Inhalte47
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte50
Hassrede oder politischer Extremismus203
Gewalt14

Die oben stehende Grafik zeigt die Anzahl der uns im Berichtszeitraum gemeldeten Inhalte aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund. Diese Grafik gibt nur den Beschwerdegrund wieder, der zum Zeitpunkt der Beschwerde durch den Beschwerdeführer angegeben wurde.

Verifizierte Beschwerdestellen

BeschwerdestelleGemeldete InhalteEntfernte Inhalte
Eco00
FSM00
jugendschutz.net00

Diese Tabelle zeigt die Anzahl der Beschwerden, die wir von uns bekannten Beschwerdestellen aus dem Bereich des NetzDG im Berichtszeitraum erhalten haben. Nur diese Beschwerdestellen haben einen Auftrag zur Bekämpfung von Inhalten über sexuellen Kindesmissbrauch, der sich aus Vereinbarungen mit dem Bundeskriminalamt (BKA) und der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ergibt: Eco, Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. und Jugendschutz.net.

Anzahl der entfernten Inhalte

Die Grafiken in diesem Abschnitt zeigen die Anzahl der gemeldeten Inhalte, die wir im Berichtszeitraum entfernt oder gesperrt haben.

Entfernte Inhalte aufgeschlüsselt nach Beschwerdestellen und Nutzern

Entfernte InhalteNutzerBeschwerdestelle0501001502002503002832
EntityEntfernte Inhalte
Nutzer283
Beschwerdestelle2

Die oben stehende Grafik zeigt die Anzahl der von uns im Berichtszeitraum entfernten oder gesperrten Inhalte aufgeschlüsselt nach der Art des Beschwerdeführers (Beschwerdestellen und Nutzer). Diese Daten beruhen allein auf der Auswahl des Beschwerdeführers bei Einreichung der Beschwerde und wir können nicht überprüfen, ob ein Beschwerdeführer, der "Beschwerdestelle" auswählt, tatsächlich mit einer Beschwerdestelle in Verbindung steht.

Entfernte Inhalte aufgeschlüsselt nach Beschwerdegrund

Entfernte InhaltePrivatsphäreVerleumdung oder BeleidigungUngeeignete oder gefährliche Inha…Sexuelle InhalteTerroristische oder verfassungswid…Hassrede oder politischer Extremis…Gewalt010203040506070809010011011811428381067
CategoryEntfernte Inhalte
Privatsphäre11
Verleumdung oder Beleidigung81
Ungeeignete oder gefährliche Inhalte14
Sexuelle Inhalte28
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte38
Hassrede oder politischer Extremismus106
Gewalt7

Die oben stehende Grafik zeigt die Anzahl der von uns im Berichtszeitraum entfernten oder gesperrten Inhalte aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund. Diese Grafik gibt den vom Nutzer angegebenen Beschwerdegrund wieder, der nicht notwendig mit dem tatsächlichen Grund der Entfernung oder Sperrung identisch ist.

Einholen von Informationen bei Beschwerdeführern und Uploadern

Das NetzDG gestattet sozialen Netzwerken, den Uploader zu kontaktieren, wenn die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts von der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung oder anderen tatsächlichen Umständen abhängt. Um eine substantiierte Antwort des Uploaders zu erhalten, bedarf es allerdings zunächst einer konkreten und substantiierten Beschwerde durch den Beschwerdeführer, aus der hervorgeht, warum die gerügte Tatsachenbehauptung angeblich unwahr ist. Aufgrund des Umstandes, dass die Mehrheit der Beschwerden, die im Rahmen des NetzDG an uns herangetragen wurden, unsubstantiiert war (auch nachdem Google+ weiterführende Informationen bei dem Beschwerdeführer erfragt hat), gab es in diesen Fällen keinen hinreichenden Grund zur weiteren Kontaktaufnahme mit dem Uploader. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der Hosting-Dienste die für die Inhalte Verantwortlichen nur im Falle einer substantiierten Beschwerde kontaktieren müssen.

Weiterleitung an den Uploader
2
Gesamtzahl der Inhalte, die wir an den Uploader weitergeleitet haben, um seine Sicht auf die betreffende Beschwerde zu erhalten.
Weitere Informationen nötig
106
Gesamtzahl der Inhalte, bei denen wir weitere Informationen vom Beschwerdeführer benötigten.

Anzahl der Beschwerden, bei denen eine externe Stelle konsultiert wurde

Es gibt Fälle im Strafrecht, die komplex sind und spezifisches juristisches Fachwissen erfordern. Dies sind Fälle, in denen wir eine externe Stelle konsultieren konnten, z. B. eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Rahmen des NetzDG.

Weiterleitung an eine anerkannte Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung
0
Gesamtzahl der an eine Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung weitergeleiten Inhalte.
Weiterleitung an eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei
0
Gesamtzahl der an eine auf Strafrecht spezialisierte Anwaltskanzlei weitergeleiten Inhalte.

Bearbeitungszeit

Die Grafiken in diesem Abschnitt zeigen die Anzahl der im Berichtszeitraum entfernten oder gesperrten Inhalte nach Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang einer Beschwerde und der Entfernung oder Sperrung des gemeldeten Inhalts vergeht.

Bearbeitungszeit aufgeschlüsselt nach Beschwerdestellen und Nutzern

BeschwerdestelleNutzerInnerhalb von 24 StundenInnerhalb von 48 StundenInnerhalb von einer WocheZu einem späteren Zeitpunkt025507510012515017520022525027520002559145
TimeBeschwerdestelleNutzer
Innerhalb von 24 Stunden2255
Innerhalb von 48 Stunden09
Innerhalb von einer Woche014
Zu einem späteren Zeitpunkt05

Die oben stehende Grafik zeigt die Bearbeitungszeit für die im Berichtszeitraum entfernten oder gesperrten Inhalte aufgeschlüsselt nach der Art des Beschwerdeführers (Beschwerdestellen und Nutzer). Diese Daten beruhen allein auf der Auswahl des Beschwerdeführers bei Einreichung der Beschwerde und wir können nicht überprüfen, ob ein Beschwerdeführer, der "Beschwerdestelle" auswählt, tatsächlich mit einer Beschwerdestelle in Verbindung steht. Fälle konnten wegen technischer Probleme, komplexer Sachverhalte, bei denen wir externen Rat eingeholt haben, oder seltener Sprachen länger als sieben Tage dauern.

Bearbeitungszeit aufgeschlüsselt nach Beschwerdegrund

Innerhalb von 24 StundenInnerhalb von 48 StundenInnerhalb von einer Woc…Zu einem späteren Zeit…PrivatsphäreVerleumdung oder BeleidigungUngeeignete oder gefährliche Inha…Sexuelle InhalteTerroristische oder verfassungswid…Hassrede oder politischer Extremis…Gewalt0102030405060708090100110
GrundInnerhalb von 24 StundenInnerhalb von 48 StundenInnerhalb von einer WocheZu einem späteren Zeitpunkt
Privatsphäre7130
Verleumdung oder Beleidigung69660
Ungeeignete oder gefährliche Inhalte14000
Sexuelle Inhalte24112
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte36110
Hassrede oder politischer Extremismus100033
Gewalt7000
GrundInnerhalb von 24 StundenInnerhalb von 48 StundenInnerhalb von einer WocheZu einem späteren Zeitpunkt
Privatsphäre7130
Verleumdung oder Beleidigung69660
Ungeeignete oder gefährliche Inhalte14000
Sexuelle Inhalte24112
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte36110
Hassrede oder politischer Extremismus100033
Gewalt7000

Die vorstehenden Grafiken zeigen die Bearbeitungszeit für die im Berichtszeitraum entfernten oder gesperrten Inhalte aufgeschlüsselt nach dem Beschwerdegrund. Diese Grafiken geben den vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdegrund wieder, der nicht notwendig mit dem tatsächlichen Grund der Entfernung oder Sperrung identisch ist.

Prozentsatz der gemeldeten Inhalte, die wir nicht entfernt oder gesperrt haben, weil diese nicht gegen unsere Inhaltsrichtlinien oder gegen einen der im NetzDG genannten Straftatbestände verstoßen haben.
Prozentsatz der entfernten oder gesperrten Inhalte, die innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernt oder gesperrt wurden. In den meisten Fällen wurden die Inhalte aufgrund eines Verstoßes gegen die Inhaltsrichtlinien von Google+ entfernt.

Entfernung von Inhalten wegen Verstößen gegen die Inhaltsrichtlinien

Diese Grafik zeigt eine Gegenüberstellung der Inhalte, die aufgrund eines Verstoßes gegen unsere Inhaltsrichtlinien weltweit entfernt wurden, mit den Inhalten, die nur lokal aufgrund des NetzDG gesperrt wurden. Ein Inhalt konnte sowohl einen Verstoß unserer Inhaltsrichtlinien darstellen als auch einen Rechtsverstoß einer der Straftatbestände, auf die das NetzDG Bezug nimmt. In solchen Fällen haben wir den Inhalt bereits weltweit aufgrund unserer Inhaltsrichtlinien entfernt. Wie die unten stehende Grafik zeigt, wurde zum Beispiel die überwiegende Mehrheit der als sexuell gemeldeten Inhalte im Berichtszeitraum gemäß unseren Inhaltsrichtlinien und nicht gemäß nationalen, deutschen Gesetzen entfernt.

Entfernung wegen eines Community Richtlinien Verstoßes vs. Entfernung wegen NetzDG

Entfernt (NetzDG)Entfernt (Community-Richtlinien)PrivatsphäreVerleumdung oder BeleidigungUngeeignete oder gefährliche Inha…Sexuelle InhalteTerroristische oder verfassungswid…Hassrede oder politischer Extremis…Gewalt01020304050607080904240010182757142828885
CategoryEntfernt (NetzDG)Entfernt (Community-Richtlinien)
Privatsphäre47
Verleumdung oder Beleidigung2457
Ungeeignete oder gefährliche Inhalte014
Sexuelle Inhalte028
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte1028
Hassrede oder politischer Extremismus1888
Gewalt25

Meldemechanismen, Transparenzmaßnahmen und Prüfverfahren

Google ist bestrebt, die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen zu wahren. Um jedoch eine lebendige und angenehme Gemeinschaft bei Google+ zu erhalten, haben wir natürlich auch sicherstellen wollen, dass sich keine Inhalte, die gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstoßen und/oder rechtswidrig sind, auf der Plattform befinden. Diese Balance zu finden ist nicht einfach, insbesondere für eine weltweit agierende Plattform, die unterschiedlichen rechtlichen und kulturellen Standards unterworfen ist.

Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG

Für Nutzer in Deutschland hat Google+ ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Meldeverfahren nach dem NetzDG angeboten. Dieses Meldeverfahren für bei Google+ angemeldete Nutzer war in das sog. Flagging integriert, das neben jedem Post in der oberen rechten Ecke abgerufen werden konnte. Wurde das Flagging Verfahren angestoßen und die Möglichkeit zur Überprüfung nach dem NetzDG gewählt ("Ich bin der Meinung, dass dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt werden sollte"), wurde der Beschwerdeführer auf ein rechtliches Meldeformular weitergeleitet, über das er seine NetzDG Beschwerde einreichen konnte.

Google+ hat ferner sowohl für angemeldete als auch für nicht angemeldete Nutzer ein NetzDG-Meldeformular angeboten, das unmittelbar über das Google+ Impressum (eine Kontaktseite für alle Nutzer in Deutschland) zugänglich war.

Der durchschnittliche Beschwerdeführer wird als juristischer Laie überfordert sein, wenn er mit einer Vielzahl von zudem komplexen Einzeltatbeständen des Strafrechts konfrontiert und so gegebenenfalls sogar von einer Meldung abgeschreckt wird. Er wird die einschlägigen Straftatbestände in der Regel nicht kennen und wird nicht in der Lage sein, bei der Einreichung seiner NetzDG Beschwerde jeweils den bzw. die richtigen Tatbestände anzugeben. Zudem konnten gemeldete Inhalte mehr als einen der aufgelisteten Straftatbestände verletzen. So wird beispielsweise ein Video, mit dem neue Mitglieder oder Unterstützer einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) geworben werden sollen, üblicherweise zugleich Symbole wie etwa eine Flagge verwenden, die gegebenenfalls nach §§ 86, 86a StGB strafbar sind; zusätzlich könnte sogar der Tatbestand einer Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB erfüllt sein.

Um das Beschwerdeverfahren zu vereinfachen und die Beschwerdeführer bei der Einreichung ihrer Beschwerden nach dem NetzDG zu unterstützen, hatten wir daher für das NetzDG-Meldeverfahren sieben Inhaltskategorien gebildet, die die 21 einschlägigen Straftatbestände erfassten, in einer allgemein verständlichen Weise abbildeten und kategorisierten. Damit haben wir zugleich erreicht, juristische Straftatbestände, die sehr abstrakt sind und einen oft weiten Anwendungsbereich aufweisen, für juristische Laien greifbarer zu machen. So umfasst beispielsweise § 140 StGB durch seine Verweisung so unterschiedliche Straftaten wie Hoch- und Landesverrat, Mord, Totschlag und andere schwere Verbrechen wie das Verbrechen der Aggression nach Völkerrecht, schwere Körperverletzung und bestimmte gemeingefährliche Verbrechen sowie schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Es entspricht unserer Erfahrung mit Meldeprozessen zu Inhalten, dass die Nutzer einen solchen lebensnahen und niedrigschwelligen Ansatz schätzen und für wirksame Beschwerden rechtswidriger Inhalte nutzen.

Diese Inhaltskategorien und diejenigen Straftatbestände aus § 1 Abs. 3 NetzDG, von denen wir erwarteten, dass sie von der jeweiligen Kategorie und von deren Auswahl für Beschwerden im Wesentlichen erfasst sind, teilen sich wie folgt auf:

Hassrede oder politischer Extremismus

  • § 130 StGB: Volksverhetzung
  • § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte

  • § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
  • § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
  • § 89a StGB: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 91 StGB: Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
  • § 100a StGB: Landesverräterische Fälschung
  • § 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen
  • § 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen
  • § 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
  • § 140 StGB in Verbindung mit § 138 I StGB: Belohnung und Billigung von einigen Straftaten aufgelistet in § 138 I StGB
  • § 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten

Gewalt

  • § 131 StGB: Gewaltdarstellung

Schädliche oder gefährliche Handlungen

  • § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
  • § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
  • § 140 StGB in Verbindung mit § 126 I StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten aufgelistet in § 126 I StGB
  • § 241 StGB: Bedrohung

Verleumdung oder Beleidigung

  • § 185 StGB: Beleidigung
  • § 186 StGB: Üble Nachrede
  • § 187 StGB: Verleumdung

Privatsphäre

  • § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen

Sexuelle Inhalte

  • § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in Verbindung mit § 184d StGB: Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
  • § 140 StGB in Verbindung mit §§ 176 bis 178 StGB: Belohnung und Billigung von einigen Straftaten aufgelistet in §§ 176 bis 178 StGB

Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Meldeprozessen zur Entfernung von Inhalten sind wir überzeugt, dass der Zweck des NetzDG insgesamt am besten durch eine Verwendung dieser Kategorien erreicht werden konnte.

Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers und des Uploaders nach NetzDG

Wenn wir eine Beschwerde im Hinblick auf das NetzDG über die soeben beschriebenen Meldeverfahren für NetzDG Beschwerden bekommen haben, hat der Beschwerdeführer eine Bestätigungs-E-Mail mit einer Referenznummer erhalten, aus der hervorging, dass wir seine Beschwerde erhalten haben und diese überprüfen werden. Nach der Überprüfung haben wir dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit Informationen über die Entscheidung über die Beschwerde gesendet. Dies konnten Informationen über eine Entfernung sein, wenn sich der gerügte Inhalt für uns als rechtswidrig darstellte oder er gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß, oder aber auch Informationen über nicht getroffene Maßnahmen mangels erkennbarer Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen unsere Inhaltsrichtlinien. Auch hat die Nachricht an den Uploader zusätzliche Informationen über unsere Nutzungsbedingungen oder lokales Recht enthalten, so dass in Zukunft keine derartigen Inhalte mehr hochgeladen würden.

Sonstige Meldemechanismen

Technologie. Unsere Technologien waren ständig im Einsatz, um Verstöße gegen die Inhaltsrichtlinien wie Spam oder sexuelle Inhalte auf Google+ zu erkennen. Wir arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Technologien und Algorithmen.

Meldungen der Google+ Community. Wir haben unseren angemeldeten Nutzern ein Meldesystem (sog. Flagging) angeboten, durch das sie uns auf Inhalte aufmerksam machen konnten, die möglicherweise gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstießen. Dabei handelte es sich um ein freiwilliges Selbstregulierungssystem, das unabhängig von jeder rechtlichen Verpflichtung bestand. Angemeldete Nutzer, die auf problematische Inhalte stießen, konnten diese melden, indem sie die drei Punkte in der oberen rechten Ecke eines jeden Inhalts anklickten, dann auf "Missbrauch melden" gingen und die entsprechende Meldekategorie auswählten. Bei ihrer Meldung mussten die Beschwerdeführer angeben, auf welchen angeblichen Verstoß sie ihre Meldung stützten. Unsere Inhaltsrichtlinien umfassten u. a. Verbote in Bezug auf sexuelle Inhalte, gewalttätige oder gefährliche Inhalte, hasserfüllte, belästigende oder tyrannisierende Inhalte und Spam. Meldungen über das Community Flagging wurden nur anhand der Inhaltsrichtlinien geprüft.

Daneben hatten wir ein Programm für sog. "Top-Mitwirkende" entwickelt, das das Melden von Inhalten durch besonders erfahrene und verlässliche Melder ermöglichte. Diese Top-Mitwirkenden haben uns Trends oder Grenzfälle gemeldet, die sie im Rahmen ihrer langjährigen Arbeit in unseren Produktforen sahen. Sie haben Inhalte im Produkt gemeldet, die vermeintlich gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstießen und die dann von unseren Prüfteams überprüft wurden. Die Meldungen von solchen Top-Mitwirkenden wurden ausdrücklich nur anhand der Community-Richtlinien geprüft. Mehr über das Programm für Top-Mitwirkende erfahren Sie hier.

Rechtliche Beschwerden. Wir haben ein spezielles Verfahren entwickelt, mit dem uns angemeldete Nutzer direkt und einfach informieren konnten, wenn sie meinten, dass Inhalte auf Google+ gegen im NetzDG genannte Straftatbestände verstoßen. Angeblich rechtswidrige Inhalte konnten gemeldet werden, indem diese Nutzer die Flagging-Funktion von Google+ über die drei Punkte in der oberen rechten Ecke der Inhalte nutzten und dort "Ich bin der Meinung, dass dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt werden sollte" auswählten. Angemeldete als auch nicht angemeldete Nutzer konnten eine NetzDG Beschwerde auch über das NetzDG-Meldeformular einreichen, das über das Google+ Impressum zugänglich war. Der Nutzer erhielt eine Antwort, die bestätigte, dass wir die Beschwerde erhalten haben. Diese Wege zur Übermittlung einer Beschwerde ermöglichten den Nutzern, den beanstandeten Inhalt sowie den Beschwerdegrund konkret zu benennen. Nur anhand dieser Informationen war es uns möglich, eine ordnungsgemäße rechtliche Prüfung durchzuführen, um dann ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. War die Beschwerde unsubstantiiert oder gab es keine hinreichende Rechtfertigung für eine Entfernung oder Sperrung, sind wir gegebenenfalls an den Beschwerdeführer herangetreten und haben um weitere Informationen gebeten. Wenn der gemeldete Inhalt gegen die Inhaltsrichtlinien von Google+ verstieß, haben wir ihn weltweit entfernt. Wenn der gemeldete Inhalt nicht gegen diese Inhaltsrichtlinien verstieß, aber gegen einen oder mehrere der im NetzDG aufgezählten Straftatbestände, haben wir den Inhalt für die Bundesrepublik Deutschland gesperrt. Der Beschwerdeführer erhielt von Google+ eine E-Mail mit unserer Entscheidung und der Begründung für unsere Entscheidung.

Seit vielen Jahren stellen wir darüber hinaus weitere dedizierte Webformulare zur Verfügung, über die Nutzer rechtliche Beschwerden einreichen konnten; wir haben schon immer Inhalte gesperrt, die wir in der jeweiligen Rechtsordnung als rechtswidrig eingestuft haben. Der Nutzer hat immer eine Rückmeldung zu rechtlichen Beschwerden erhalten.

Prüfverfahren

Meldungen der Google+ Community. Wenn wir eine Beschwerde über das Flagging erhielten, haben unsere Prüfteams den gemeldeten Inhalt nach unseren weltweiten Inhaltsrichtlinien bewertet. Die Prüfteams konnten den Kontext eines gemeldeten Inhalts während ihrer Prüfung sehen; dies umfasste zum Beispiel die Überschrift eines Fotos oder die Beschreibung einer Google+ Gruppe. Diese kontextabhängigen Hinweise sind wichtig für die Beurteilung der Intention des Uploaders. Beispielsweise wäre eine Google+ Gruppe zu aktuellen politischen Themen im Rahmen unserer weltweiten Inhaltsrichtlinien wahrscheinlich erlaubt. Die politische Ausrichtung der Gruppe hätten wir anhand der Gruppenbeschreibung und anderer hochgeladener Inhalte geprüft. Würden jedoch dieselben Inhalte hochgeladen werden, um Hass gegen Minderheiten zu schüren, wäre dieser Inhalt wahrscheinlich unter unseren Inhaltsrichtlinien verboten und wir hätten diesen entsprechend entfernt.

Wir haben Inhaltsrichtlinien entwickelt, die festlegten, welche Inhalte erlaubt waren und welche nicht, wobei sich viele der hiernach nicht erlaubten Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten nach dem NetzDG überschnitten. Unsere Inhaltsrichtlinien haben u. a. Hassreden, Belästigung, Mobbing und Drohungen, personenbezogene und vertrauliche Daten, Ausbeutung von Kindern, eindeutig sexuelles Material, Gewalt und terroristische Inhalte verboten. Die Inhaltsrichtlinien können Sie hier im Detail nachlesen.

Unsere Prüfteams konnten eine von mehreren Maßnahmen ergreifen: Einen Inhalt weltweit entfernen, wenn er gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß; einen Inhalt als nicht kindgerecht kennzeichnen, wenn dieser zwar nicht gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß, aber für Kinder und Jugendliche ungeeignet war; oder einen Inhalt live lassen, wenn kein Richtlinienverstoß vorlag. Bei wiederholtem Missbrauch oder schwerwiegenden Verstößen konnten bestimmte Funktionen deaktiviert oder Nutzerkonten gekündigt werden. Bei eklatanten Verstößen, wie zum Beispiel Terrorismus, konnten wir Nutzerkonten auch direkt kündigen.

Rechtliche Beschwerden. Wenn wir eine rechtliche Beschwerde erhielten, haben unsere Prüfteams eine rechtliche Prüfung auf der Grundlage der in der Beschwerde enthaltenen Informationen durchgeführt, einschließlich der Prüfung des vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdegrunds. Im Rahmen dessen haben wir selbstverständlich auch den Kontext betrachtet, in dem der gerügte Inhalt stand. Wenn wichtige Informationen in einer Beschwerde fehlten – der Beschwerdeführer zum Beispiel anonym blieb, gleichzeitig aber eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügte –, konnten die Prüfteams den Beschwerdeführer kontaktieren, um weitere Informationen zu erfragen, die für eine rechtliche Prüfung erforderlich waren. Sind wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Inhalt nach deutschem Recht rechtswidrig war, haben wir ihn lokal gesperrt.

Beschwerden nach NetzDG. Im Rahmen unseres Prüfverfahrens hat unser spezialisiertes NetzDG Team (siehe Abschnitt "Prüfteams"), das jeweils den Kontext des beanstandeten Inhalts sehen konnte, bei Eingang einer NetzDG-Beschwerde den beanstandeten Inhalt zunächst anhand unserer weltweit geltenden Inhaltsrichtlinien geprüft und ihn weltweit im Falle einer Verletzung entfernt. Verstieß der Inhalt nicht gegen diese Inhaltsrichtlinien, aber gegen einen oder mehrere Straftatbestände, auf die sich das NetzDG bezieht (§ 1 Abs. 3 NetzDG), haben wir den Inhalt lokal gesperrt.

Die Prüfung der Beschwerden ist oft nicht einfach. Einige der Straftatbestände sind selbst für Juristen kaum greifbar, wie z. B. die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB). Das Äußerungsrecht, um ein weiteres Beispiel zu nennen, ist ein Bereich, in dem sich in den letzten Jahrzehnten, insbesondere seit Inkrafttreten des Grundgesetzes, eine umfassende Rechtsprechung etabliert hat. Das Ermitteln von Rechtsverletzungen erfordert in diesem Bereich oftmals nicht nur eine genaue Kenntnis des jeweiligen Kontextes, in den eine Äußerung eingebettet ist, sondern darüber hinaus regelmäßig eine komplexe Abwägung der involvierten Interessen. Insbesondere im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen lässt sich daher in den wenigsten Fällen von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sprechen. Gerichte benötigen mitunter Jahre, um einen bestimmten Inhalt äußerungsrechtlich als zulässig oder unzulässig einzustufen, und kommen dabei oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in dem Bereich des Äußerungsrechts immer wieder gezeigt, dass die rechtliche Bewertung komplexe Abwägungsvorgänge erfordert, einzelfallabhängig ist und stets der jeweilige Kontext einer Äußerung bei dessen Bewertung eine entscheidende Rolle spielt. Anders als bei gerichtlichen Verfahren, innerhalb derer umfassend Beweis erhoben werden kann, verfügen soziale Netzwerke nicht immer über alle notwendigen Informationen, um eine rechtlich fundierte Entscheidung treffen zu können. Es gibt insbesondere kein Erkenntnisverfahren, das bestimmten Beweisregeln unterliegt. In diesen Fällen ist die Rechtmäßigkeit der Inhalte – gemessen an konkreten Tatbestandsmerkmalen – oft sehr schwer zu beurteilen und sollte, jedenfalls in Grenzfällen, in der Regel besser von den zuständigen Gerichten beurteilt werden.

Diese Erwägungen sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern wurden nahezu täglich durch die Praxis bestätigt: Viele äußerungsrechtliche Beschwerden, die im Rahmen des NetzDG bei uns eingingen, wurden beispielsweise nicht von der betroffenen Person selbst, sondern von Dritten eingereicht, die lediglich davon ausgehen, dass sich die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, war uns nicht bekannt. Ebensowenig übrigens, ob die betroffene Person etwa eine Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat – die Verfolgung dieser Straftaten erfordert einen Antrag durch den Betroffenen (sog. Antragsdelikte).

NetzDG Beschwerden wurden von unserem NetzDG Team in zwei Schichten, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr bearbeitet, um zu gewährleisten, dass Inhalte innerhalb der Fristen gemäß dem NetzDG je nach Sachverhalt global entfernt oder lokal gesperrt werden können. Wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet war, erhielt der Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Anforderungen umgehend eine Antwort (siehe den Abschnitt "Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers und des Uploaders nach NetzDG"). Wenn der beanstandete Inhalt nicht offensichtlich gegen die Google+ Inhaltsrichtlinien oder die relevanten Straftatbestände verstieß, die Inhalte aus anderen Gründen komplex waren oder nicht offensichtlich einen Bezug zu Deutschland hatten, hat der zuständige Sachbearbeiter die Beschwerde eskaliert, indem er sie einem Senior Content Reviewer für dessen unmittelbare Beurteilung übergeben hat. Dieser Senior Content Reviewer hat sodann die erforderlichen Schritte ergriffen. Komplexe Beschwerden wurden der Rechtsabteilung von Google übergeben, die – sofern auch dort Zweifel bestehen – die jeweilige Beschwerde an die Rechtsabteilung der Google Germany GmbH weitergeleitet hat. Diese hatten ihrerseits die Möglichkeit, für besonders schwierige Fälle eine externe Kanzlei mit Expertise im Strafrecht hinzuzuziehen. Dieser Prozess nahm in der Regel bis zu sieben Tage in Anspruch.

Wir hatten einen strengen Qualitätssicherungsprozess eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das NetzDG Team wie vorgesehen funktioniert sowie die Inhaltsrichtlinien und die Straftatbestände des NetzDG richtig und konsistent anwendet. Im Berichtszeitraum haben wir 70% der geprüften Inhalte überprüft, wobei die Anzahl der solchen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterworfenen Inhalte abhängig vom Volumen der Beschwerdeeingänge von Woche zu Woche variieren konnte. Das mit der Qualitätsprüfung befasste Team bewertete Entscheidungen der einzelnen Sachbearbeiter, gab ihnen individuelles Feedback und nahm eine Gesamtanalyse der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vor. Die erneut überprüften Fälle waren die Grundlage für eine wöchentliche Qualitätsdatenübersicht. Die Qualitätsprüfer waren ein besonderes Team innerhalb des NetzDG Teams, das sich aus erfahrenen Mitgliedern des Teams zusammensetzte, die schon vorher im Bereich der Inhaltsprüfung tätig waren und über umfangreiche Erfahrung mit den im NetzDG aufgeführten Straftatbeständen und den Inhaltsrichtlinien verfügten. In wöchentlichen Treffen zwischen den Mitgliedern der Rechtsabteilung von Google und dem NetzDG Team wurden nicht nur die neuesten Ergebnisse der Qualitätsüberprüfungen besprochen, sondern auch besonders interessante, schwierige und komplexe Fälle kalibriert. Dazu wurden relevante Trends, aktuelle "hot topics" und Rechtsprechungsentwicklungen diskutiert, um ein einheitliches Vorgehen des NetzDG Teams sicherzustellen. Wo erforderlich, wurden Anpassungen der Anwendungsregeln für die Entfernung von Inhalten vorgenommen, um sie beispielsweise aktualisierten Inhaltsrichtlinien und Rechtsprechungsentwicklungen anzugleichen. In diesen Fällen erhielten, wo erforderlich, alle Mitglieder des NetzDG Teams entsprechend angepasste Anwendungsregeln und Schulungsmaterialien.

Prüfteams

Alle Meldungen von potentiellen Verletzungen der Inhaltsrichtlinien und Beschwerden über Inhalte auf Google+ wurden von Google Mitarbeitern oder externen Dienstleistern geprüft. Wir haben regelmäßige Qualitätsprüfungen durchgeführt, um sicherzustellen, dass unsere Mitarbeiter weltweit die richtigen Entscheidungen über beanstandete Inhalte treffen und regelmäßig Feedback zu ihren Entscheidungen erhalten.

Die Google+ Prüfteams, die Meldungen über das Community Flagging anhand unserer weltweiten Inhaltsrichtlinien geprüft haben, bestanden aus Mitarbeitern auf der ganzen Welt, die mehrere Sprachen fließend sprechen, auch Deutsch. Aufgrund der zu prüfenden Inhalte bietet Google umfangreiche Betreuungsangebote an, einschließlich individueller psychologischer Betreuung und Gruppenbetreuung sowie weiterer Aktivitäten, die das Wohlbefinden der Mitarbeiter unterstützen.

In den Teams zur Bearbeitung sonstiger rechtlicher Beschwerden über Inhalte auf Google+ waren mehrere deutschsprachige Mitarbeiter tätig, einige von ihnen sind deutschsprachige Juristen. Die Mitarbeiter wurden auf in der Bundesrepublik Deutschland geltende Gesetze geschult und konnten sich mit Mitarbeitern aus den lokalen Google Rechtsabteilungen beraten. Google beschäftigt ein großes Team von Juristen in vielen europäischen Ländern. Sie wurden bei Bedarf in die rechtliche Analyse der Inhalte auf Google+ einbezogen; die Teams konnten zusätzliche Rechtsberatung durch externe Anwaltskanzleien vor Ort in Anspruch nehmen.

NetzDG Team. Für die Bearbeitung von NetzDG Beschwerden hatten wir ein spezielles Team bei einem externen Dienstleister in Deutschland aufgebaut (NetzDG Team). Je nach Anzahl der eingehenden Beschwerden nach NetzDG konnte die Anzahl der Mitglieder des NetzDG Teams variieren. Dieses Team war dem für YouTube zuständigen NetzDG Team angegliedert. Im Berichtszeitraum bis zur Einstellung von Google+ bestand es aus 11 Personen. Davon waren 8 Personen als Sachbearbeiter mit der Prüfung von Inhalten beschäftigt (einschließlich erfahrener "Senior Content Reviewer"). Sie wurden von einem Teamleiter angeleitet und von einem Qualitätsprüfer und einem Trainer unterstützt.

Um die kulturelle Vielfalt zu gewährleisten, hatten diese Prüfer unterschiedliche berufliche Hintergründe, sprachen verschiedene Sprachen und kamen aus unterschiedlichen Altersgruppen zwischen 20 und 45 Jahren. Alle Mitglieder des NetzDG Teams hatten Deutsch als Muttersprache und sprachen zudem Englisch. Einige Mitglieder des NetzDG Teams beherrschten darüber hinaus mindestens eine der folgenden Sprachen: Französisch, Japanisch, Spanisch, Portugiesisch. Diese Fremdsprachenkenntnisse erwiesen sich als nützlich, um eine mögliche Verbindung zu Deutschland bei fremdsprachigen Inhalten beurteilen zu können. Die Hälfte des NetzDG Teams hatte einen Universitätsabschluss wie etwa einen Bachelor oder einen Master in Feldern wie Politikwissenschaften, Medienwissenschaften, Gesundheitswissenschaften oder Lehramt. Einige Teammitglieder hatten eine abgeschlossene Berufsausbildung in Bereichen wie Bürokommunikation und Außenhandel. Die übrigen Teammitglieder hatten gerade vor Kurzem ihren Schulabschluss erlangt.

Jedes Mitglied des NetzDG Teams erhielt eine Einführung und Einarbeitung in alle Google+ Inhaltsrichtlinien, unsere Prozesse und technischen Systeme etc., ebenso wie rechtliche Schulungen zu den Straftatbeständen nach dem NetzDG. Zusätzlich zu dieser Einarbeitung führten wir alle sechs Monate Pflichtschulungen zur Auffrischung der rechtlichen Kenntnisse nach dem NetzDG durch. Diese Schulungen wurden in deutscher Sprache von einem Team durchgeführt, das sich in der Regel aus einem Rechtsprofessor, einem Strafrechtler und Mitarbeitern der Rechtsabteilungen von Google, insbesondere auch der Google Germany GmbH zusammensetzte. Wir haben diese Schulungen in mehreren Sitzungen angeboten, um so sicherzustellen, dass jedes Teammitglied, einschließlich des Teamleiters, des Qualitätsprüfers und des Trainers, an den Schulungen teilnehmen konnte und in diesen Schulungen ausreichend Gelegenheit hatte, Fragen zu klären und diskussionswürdige Beispiele zu besprechen (die teils schon im Vorfeld der Schulungen gesammelt wurden). Dazu boten wir weitere juristische Schulungen nach Bedarf an. Diese Ad-hoc-Schulungen wurden von Mitarbeitern der Rechtsabteilung von Google mit der Unterstützung von Mitarbeitern der Rechtsabteilung der Google Germany GmbH nach dem "Train-The-Trainer"-Modell durchgeführt. Das heißt, wir haben die Trainer des NetzDG Teams geschult, die die Inhalte dann an den Rest des NetzDG Teams weitergaben. Sowohl die Schulungen zur Auffrischung als auch die rechtlichen Ad-hoc-Schulungen behandelten jeweils aktuelle Entwicklungen, Trends, neue Rechtsprechung sowie solche Arten von Beschwerden, deren Bearbeitung sich im letzten Halbjahreszeitraum als schwierig erwiesen hat.

Das NetzDG Team hat auch von Schulungen profitiert, in denen die Inhaltsrichtlinien neuerlich erläutert wurden. Diese Auffrischungen widmeten sich neuen Entwicklungen und Trends, die für das Team relevant waren, wie etwa Hate Speech und Jugendschutz. Dazu gab es spezielle Schulungen für besondere Bereiche wie beispielsweise Waffen, schädliche und gefährliche Streiche ("pranks") und Challenges, digitale Sicherheit und Falschmeldungen. Diese Schulungen zu den Inhaltsrichtlinien wurden von Mitarbeitern durchgeführt, die bei Google mit der Durchsetzung dieser Richtlinien betraut sind, in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern aus der Rechtsabteilung von Google. Ferner erhielt das NetzDG Team wöchentlich sowie nach Bedarf weitere Sonderschulungen zu den Inhaltsrichtlinien, soweit diese für das Team relevant waren.

Allen Mitgliedern des NetzDG Teams standen umfangreiche Betreuungsangebote und psychologische Unterstützung durch ein Team von deutschsprachigen Psychologen, Therapeuten und Trainern zur Verfügung. Dies umfasste auch regelmäßige wie auch nach Bedarf angesetzte Schulungen sowie individuelle Beratungen und Betreuungen. Das Team hatte außerdem rund um die Uhr Zugang zu Beratungen über eine Support-Hotline. Wir haben auch Einrichtungen zur Verfügung gestellt, die das Wohlbefinden unterstützen, wie z. B. Ruheräume und spezielle Privaträume für individuelle Therapiegespräche. Dies war konsistent mit unseren Betreuungsangeboten, die wir allen Mitarbeitern bei Google zur Verfügung stellen, die in diesen Bereichen arbeiten. Darüber hinaus bot der externe Dienstleister reduzierte Raten für Mitgliedschaften in Fitnessstudios an.

Mitgliedschaft in Industrieverbänden

Während des gesamten Berichtszeitraums war Google+ über Google in den folgenden, für das NetzDG einschlägigen Branchenverbänden vertreten:

Die FSM und der Verband eco betreiben Hotlines, über die Verbraucher Kontakt aufnehmen und Beschwerden über angeblich rechtswidrige Inhalte einreichen können. Im Falle einer vermuteten Rechtswidrigkeit leitet die Hotline den Inhalt an den Provider zur Überprüfung weiter. In jedem Fall senden wir eine detaillierte Rückantwort mit Informationen zu der von uns getroffenen Entscheidung an die Beschwerdestelle.

Zusammenarbeit ist der entscheidende Faktor in der Bekämpfung rechtswidriger Inhalte. Google arbeitet daher auch unabhängig von der Schließung von Google+ eng mit Bürgerrechtsgruppen zusammen, deren Aufgabe es ist, gegen Hassrede und Diskriminierungen anzugehen, sowie mit Behörden, um lokale Vorgaben umzusetzen und gemeinsame Lösungen zu erarbeiten. Regelmäßig überprüfen wir unsere Inhaltsrichtlinien und die dazugehörigen Auslegungskriterien gemeinsam mit externen Partnern und Experten. Ebenso laden wir NGOs ein, an lokalen oder auch länderübergreifenden Workshops teilzunehmen, in denen wir sie über unsere Inhaltsrichtlinien und Produktänderungen informieren, sie in der Nutzung der Google-Dienste, aber auch in Sicherheitsmaßnahmen bezüglich der Dienste schulen und mit ihnen über aktuelle Herausforderungen und Kernfragen diskutieren.

Entfernungen von Inhalten nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz

Google stellt in diesem Bericht Informationen über Entfernungen von Inhalten, zugehörige Richtlinien und Beschwerdeverfahren vor, die im Rahmen des NetzDG Anwendung finden.

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