Google ist bestrebt, die Meinungsfreiheit und den Zugang zu Informationen zu wahren. Um jedoch eine lebendige und angenehme Gemeinschaft bei Google+ zu erhalten, haben wir natürlich auch sicherstellen wollen, dass sich keine Inhalte, die gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstoßen und/oder rechtswidrig sind, auf der Plattform befinden. Diese Balance zu finden ist nicht einfach, insbesondere für eine weltweit agierende Plattform, die unterschiedlichen rechtlichen und kulturellen Standards unterworfen ist.
Mechanismen zur Übermittlung von Beschwerden über mutmaßlich rechtswidrige Inhalte nach dem NetzDG
Für Nutzer in Deutschland hat Google+ ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Meldeverfahren nach dem NetzDG angeboten. Dieses Meldeverfahren für bei Google+ angemeldete Nutzer war in das sog. Flagging integriert, das neben jedem Post in der oberen rechten Ecke abgerufen werden konnte. Wurde das Flagging Verfahren angestoßen und die Möglichkeit zur Überprüfung nach dem NetzDG gewählt ("Ich bin der Meinung, dass dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt werden sollte"), wurde der Beschwerdeführer auf ein rechtliches Meldeformular weitergeleitet, über das er seine NetzDG Beschwerde einreichen konnte.
Google+ hat ferner sowohl für angemeldete als auch für nicht angemeldete Nutzer ein NetzDG-Meldeformular angeboten, das unmittelbar über das Google+ Impressum (eine Kontaktseite für alle Nutzer in Deutschland) zugänglich war.
Der durchschnittliche Beschwerdeführer wird als juristischer Laie überfordert sein, wenn er mit einer Vielzahl von zudem komplexen Einzeltatbeständen des Strafrechts konfrontiert und so gegebenenfalls sogar von einer Meldung abgeschreckt wird. Er wird die einschlägigen Straftatbestände in der Regel nicht kennen und wird nicht in der Lage sein, bei der Einreichung seiner NetzDG Beschwerde jeweils den bzw. die richtigen Tatbestände anzugeben. Zudem konnten gemeldete Inhalte mehr als einen der aufgelisteten Straftatbestände verletzen. So wird beispielsweise ein Video, mit dem neue Mitglieder oder Unterstützer einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung (§§ 129, 129a StGB) geworben werden sollen, üblicherweise zugleich Symbole wie etwa eine Flagge verwenden, die gegebenenfalls nach §§ 86, 86a StGB strafbar sind; zusätzlich könnte sogar der Tatbestand einer Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat gemäß § 89a StGB erfüllt sein.
Um das Beschwerdeverfahren zu vereinfachen und die Beschwerdeführer bei der Einreichung ihrer Beschwerden nach dem NetzDG zu unterstützen, hatten wir daher für das NetzDG-Meldeverfahren sieben Inhaltskategorien gebildet, die die 21 einschlägigen Straftatbestände erfassten, in einer allgemein verständlichen Weise abbildeten und kategorisierten. Damit haben wir zugleich erreicht, juristische Straftatbestände, die sehr abstrakt sind und einen oft weiten Anwendungsbereich aufweisen, für juristische Laien greifbarer zu machen. So umfasst beispielsweise § 140 StGB durch seine Verweisung so unterschiedliche Straftaten wie Hoch- und Landesverrat, Mord, Totschlag und andere schwere Verbrechen wie das Verbrechen der Aggression nach Völkerrecht, schwere Körperverletzung und bestimmte gemeingefährliche Verbrechen sowie schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Es entspricht unserer Erfahrung mit Meldeprozessen zu Inhalten, dass die Nutzer einen solchen lebensnahen und niedrigschwelligen Ansatz schätzen und für wirksame Beschwerden rechtswidriger Inhalte nutzen.
Diese Inhaltskategorien und diejenigen Straftatbestände aus § 1 Abs. 3 NetzDG, von denen wir erwarteten, dass sie von der jeweiligen Kategorie und von deren Auswahl für Beschwerden im Wesentlichen erfasst sind, teilen sich wie folgt auf:
Hassrede oder politischer Extremismus
- § 130 StGB: Volksverhetzung
- § 166 StGB: Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen
Terroristische oder verfassungswidrige Inhalte
- § 86 StGB: Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
- § 86a StGB: Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
- § 89a StGB: Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 91 StGB: Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat
- § 100a StGB: Landesverräterische Fälschung
- § 129 StGB: Bildung krimineller Vereinigungen
- § 129a StGB: Bildung terroristischer Vereinigungen
- § 129b StGB: Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung
- § 140 StGB in Verbindung mit § 138 I StGB: Belohnung und Billigung von einigen Straftaten aufgelistet in § 138 I StGB
- § 269 StGB: Fälschung beweiserheblicher Daten
Gewalt
- § 131 StGB: Gewaltdarstellung
Schädliche oder gefährliche Handlungen
- § 111 StGB: Öffentliche Aufforderung zu Straftaten
- § 126 StGB: Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten
- § 140 StGB in Verbindung mit § 126 I StGB: Belohnung und Billigung von Straftaten aufgelistet in § 126 I StGB
- § 241 StGB: Bedrohung
Verleumdung oder Beleidigung
- § 185 StGB: Beleidigung
- § 186 StGB: Üble Nachrede
- § 187 StGB: Verleumdung
Privatsphäre
- § 201a StGB: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Sexuelle Inhalte
- § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften in Verbindung mit § 184d StGB: Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien
- § 140 StGB in Verbindung mit §§ 176 bis 178 StGB: Belohnung und Billigung von einigen Straftaten aufgelistet in §§ 176 bis 178 StGB
Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit Meldeprozessen zur Entfernung von Inhalten sind wir überzeugt, dass der Zweck des NetzDG insgesamt am besten durch eine Verwendung dieser Kategorien erreicht werden konnte.
Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers und des Uploaders nach NetzDG
Wenn wir eine Beschwerde im Hinblick auf das NetzDG über die soeben beschriebenen Meldeverfahren für NetzDG Beschwerden bekommen haben, hat der Beschwerdeführer eine Bestätigungs-E-Mail mit einer Referenznummer erhalten, aus der hervorging, dass wir seine Beschwerde erhalten haben und diese überprüfen werden. Nach der Überprüfung haben wir dem Beschwerdeführer eine E-Mail mit Informationen über die Entscheidung über die Beschwerde gesendet. Dies konnten Informationen über eine Entfernung sein, wenn sich der gerügte Inhalt für uns als rechtswidrig darstellte oder er gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß, oder aber auch Informationen über nicht getroffene Maßnahmen mangels erkennbarer Rechtswidrigkeit oder eines Verstoßes gegen unsere Inhaltsrichtlinien. Auch hat die Nachricht an den Uploader zusätzliche Informationen über unsere Nutzungsbedingungen oder lokales Recht enthalten, so dass in Zukunft keine derartigen Inhalte mehr hochgeladen würden.
Sonstige Meldemechanismen
Technologie. Unsere Technologien waren ständig im Einsatz, um Verstöße gegen die Inhaltsrichtlinien wie Spam oder sexuelle Inhalte auf Google+ zu erkennen. Wir arbeiten kontinuierlich an der Verbesserung unserer Technologien und Algorithmen.
Meldungen der Google+ Community. Wir haben unseren angemeldeten Nutzern ein Meldesystem (sog. Flagging) angeboten, durch das sie uns auf Inhalte aufmerksam machen konnten, die möglicherweise gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstießen. Dabei handelte es sich um ein freiwilliges Selbstregulierungssystem, das unabhängig von jeder rechtlichen Verpflichtung bestand. Angemeldete Nutzer, die auf problematische Inhalte stießen, konnten diese melden, indem sie die drei Punkte in der oberen rechten Ecke eines jeden Inhalts anklickten, dann auf "Missbrauch melden" gingen und die entsprechende Meldekategorie auswählten. Bei ihrer Meldung mussten die Beschwerdeführer angeben, auf welchen angeblichen Verstoß sie ihre Meldung stützten. Unsere Inhaltsrichtlinien umfassten u. a. Verbote in Bezug auf sexuelle Inhalte, gewalttätige oder gefährliche Inhalte, hasserfüllte, belästigende oder tyrannisierende Inhalte und Spam. Meldungen über das Community Flagging wurden nur anhand der Inhaltsrichtlinien geprüft.
Daneben hatten wir ein Programm für sog. "Top-Mitwirkende" entwickelt, das das Melden von Inhalten durch besonders erfahrene und verlässliche Melder ermöglichte. Diese Top-Mitwirkenden haben uns Trends oder Grenzfälle gemeldet, die sie im Rahmen ihrer langjährigen Arbeit in unseren Produktforen sahen. Sie haben Inhalte im Produkt gemeldet, die vermeintlich gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstießen und die dann von unseren Prüfteams überprüft wurden. Die Meldungen von solchen Top-Mitwirkenden wurden ausdrücklich nur anhand der Community-Richtlinien geprüft. Mehr über das Programm für Top-Mitwirkende erfahren Sie hier.
Rechtliche Beschwerden. Wir haben ein spezielles Verfahren entwickelt, mit dem uns angemeldete Nutzer direkt und einfach informieren konnten, wenn sie meinten, dass Inhalte auf Google+ gegen im NetzDG genannte Straftatbestände verstoßen. Angeblich rechtswidrige Inhalte konnten gemeldet werden, indem diese Nutzer die Flagging-Funktion von Google+ über die drei Punkte in der oberen rechten Ecke der Inhalte nutzten und dort "Ich bin der Meinung, dass dieser Inhalt gemäß dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz eingeschränkt werden sollte" auswählten. Angemeldete als auch nicht angemeldete Nutzer konnten eine NetzDG Beschwerde auch über das NetzDG-Meldeformular einreichen, das über das Google+ Impressum zugänglich war. Der Nutzer erhielt eine Antwort, die bestätigte, dass wir die Beschwerde erhalten haben. Diese Wege zur Übermittlung einer Beschwerde ermöglichten den Nutzern, den beanstandeten Inhalt sowie den Beschwerdegrund konkret zu benennen. Nur anhand dieser Informationen war es uns möglich, eine ordnungsgemäße rechtliche Prüfung durchzuführen, um dann ggf. entsprechende Maßnahmen einleiten zu können. War die Beschwerde unsubstantiiert oder gab es keine hinreichende Rechtfertigung für eine Entfernung oder Sperrung, sind wir gegebenenfalls an den Beschwerdeführer herangetreten und haben um weitere Informationen gebeten. Wenn der gemeldete Inhalt gegen die Inhaltsrichtlinien von Google+ verstieß, haben wir ihn weltweit entfernt. Wenn der gemeldete Inhalt nicht gegen diese Inhaltsrichtlinien verstieß, aber gegen einen oder mehrere der im NetzDG aufgezählten Straftatbestände, haben wir den Inhalt für die Bundesrepublik Deutschland gesperrt. Der Beschwerdeführer erhielt von Google+ eine E-Mail mit unserer Entscheidung und der Begründung für unsere Entscheidung.
Seit vielen Jahren stellen wir darüber hinaus weitere dedizierte Webformulare zur Verfügung, über die Nutzer rechtliche Beschwerden einreichen konnten; wir haben schon immer Inhalte gesperrt, die wir in der jeweiligen Rechtsordnung als rechtswidrig eingestuft haben. Der Nutzer hat immer eine Rückmeldung zu rechtlichen Beschwerden erhalten.
Prüfverfahren
Meldungen der Google+ Community. Wenn wir eine Beschwerde über das Flagging erhielten, haben unsere Prüfteams den gemeldeten Inhalt nach unseren weltweiten Inhaltsrichtlinien bewertet. Die Prüfteams konnten den Kontext eines gemeldeten Inhalts während ihrer Prüfung sehen; dies umfasste zum Beispiel die Überschrift eines Fotos oder die Beschreibung einer Google+ Gruppe. Diese kontextabhängigen Hinweise sind wichtig für die Beurteilung der Intention des Uploaders. Beispielsweise wäre eine Google+ Gruppe zu aktuellen politischen Themen im Rahmen unserer weltweiten Inhaltsrichtlinien wahrscheinlich erlaubt. Die politische Ausrichtung der Gruppe hätten wir anhand der Gruppenbeschreibung und anderer hochgeladener Inhalte geprüft. Würden jedoch dieselben Inhalte hochgeladen werden, um Hass gegen Minderheiten zu schüren, wäre dieser Inhalt wahrscheinlich unter unseren Inhaltsrichtlinien verboten und wir hätten diesen entsprechend entfernt.
Wir haben Inhaltsrichtlinien entwickelt, die festlegten, welche Inhalte erlaubt waren und welche nicht, wobei sich viele der hiernach nicht erlaubten Inhalte mit rechtswidrigen Inhalten nach dem NetzDG überschnitten. Unsere Inhaltsrichtlinien haben u. a. Hassreden, Belästigung, Mobbing und Drohungen, personenbezogene und vertrauliche Daten, Ausbeutung von Kindern, eindeutig sexuelles Material, Gewalt und terroristische Inhalte verboten. Die Inhaltsrichtlinien können Sie hier im Detail nachlesen.
Unsere Prüfteams konnten eine von mehreren Maßnahmen ergreifen: Einen Inhalt weltweit entfernen, wenn er gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß; einen Inhalt als nicht kindgerecht kennzeichnen, wenn dieser zwar nicht gegen unsere Inhaltsrichtlinien verstieß, aber für Kinder und Jugendliche ungeeignet war; oder einen Inhalt live lassen, wenn kein Richtlinienverstoß vorlag. Bei wiederholtem Missbrauch oder schwerwiegenden Verstößen konnten bestimmte Funktionen deaktiviert oder Nutzerkonten gekündigt werden. Bei eklatanten Verstößen, wie zum Beispiel Terrorismus, konnten wir Nutzerkonten auch direkt kündigen.
Rechtliche Beschwerden. Wenn wir eine rechtliche Beschwerde erhielten, haben unsere Prüfteams eine rechtliche Prüfung auf der Grundlage der in der Beschwerde enthaltenen Informationen durchgeführt, einschließlich der Prüfung des vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerdegrunds. Im Rahmen dessen haben wir selbstverständlich auch den Kontext betrachtet, in dem der gerügte Inhalt stand. Wenn wichtige Informationen in einer Beschwerde fehlten – der Beschwerdeführer zum Beispiel anonym blieb, gleichzeitig aber eine Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte rügte –, konnten die Prüfteams den Beschwerdeführer kontaktieren, um weitere Informationen zu erfragen, die für eine rechtliche Prüfung erforderlich waren.
Sind wir nach der Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Inhalt nach deutschem Recht rechtswidrig war, haben wir ihn lokal gesperrt.
Beschwerden nach NetzDG. Im Rahmen unseres Prüfverfahrens hat unser spezialisiertes NetzDG Team (siehe Abschnitt "Prüfteams"), das jeweils den Kontext des beanstandeten Inhalts sehen konnte, bei Eingang einer NetzDG-Beschwerde den beanstandeten Inhalt zunächst anhand unserer weltweit geltenden Inhaltsrichtlinien geprüft und ihn weltweit im Falle einer Verletzung entfernt. Verstieß der Inhalt nicht gegen diese Inhaltsrichtlinien, aber gegen einen oder mehrere Straftatbestände, auf die sich das NetzDG bezieht (§ 1 Abs. 3 NetzDG), haben wir den Inhalt lokal gesperrt.
Die Prüfung der Beschwerden ist oft nicht einfach. Einige der Straftatbestände sind selbst für Juristen kaum greifbar, wie z. B. die Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB). Das Äußerungsrecht, um ein weiteres Beispiel zu nennen, ist ein Bereich, in dem sich in den letzten Jahrzehnten, insbesondere seit Inkrafttreten des Grundgesetzes, eine umfassende Rechtsprechung etabliert hat. Das Ermitteln von Rechtsverletzungen erfordert in diesem Bereich oftmals nicht nur eine genaue Kenntnis des jeweiligen Kontextes, in den eine Äußerung eingebettet ist, sondern darüber hinaus regelmäßig eine komplexe Abwägung der involvierten Interessen. Insbesondere im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen lässt sich daher in den wenigsten Fällen von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit sprechen. Gerichte benötigen mitunter Jahre, um einen bestimmten Inhalt äußerungsrechtlich als zulässig oder unzulässig einzustufen, und kommen dabei oft zu unterschiedlichen Ergebnissen. Insbesondere das Bundesverfassungsgericht hat in dem Bereich des Äußerungsrechts immer wieder gezeigt, dass die rechtliche Bewertung komplexe Abwägungsvorgänge erfordert, einzelfallabhängig ist und stets der jeweilige Kontext einer Äußerung bei dessen Bewertung eine entscheidende Rolle spielt. Anders als bei gerichtlichen Verfahren, innerhalb derer umfassend Beweis erhoben werden kann, verfügen soziale Netzwerke nicht immer über alle notwendigen Informationen, um eine rechtlich fundierte Entscheidung treffen zu können. Es gibt insbesondere kein Erkenntnisverfahren, das bestimmten Beweisregeln unterliegt. In diesen Fällen ist die Rechtmäßigkeit der Inhalte – gemessen an konkreten Tatbestandsmerkmalen – oft sehr schwer zu beurteilen und sollte, jedenfalls in Grenzfällen, in der Regel besser von den zuständigen Gerichten beurteilt werden.
Diese Erwägungen sind nicht bloß theoretischer Natur, sondern wurden nahezu täglich durch die Praxis bestätigt: Viele äußerungsrechtliche Beschwerden, die im Rahmen des NetzDG bei uns eingingen, wurden beispielsweise nicht von der betroffenen Person selbst, sondern von Dritten eingereicht, die lediglich davon ausgehen, dass sich die betroffene Person in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt fühlen könnte. Ob dies tatsächlich der Fall war, war uns nicht bekannt. Ebensowenig übrigens, ob die betroffene Person etwa eine Strafanzeige bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden gestellt hat – die Verfolgung dieser Straftaten erfordert einen Antrag durch den Betroffenen (sog. Antragsdelikte).
NetzDG Beschwerden wurden von unserem NetzDG Team in zwei Schichten, sieben Tage die Woche, 365 Tage im Jahr bearbeitet, um zu gewährleisten, dass Inhalte innerhalb der Fristen gemäß dem NetzDG je nach Sachverhalt global entfernt oder lokal gesperrt werden können. Wenn eine Beschwerde offensichtlich unbegründet war, erhielt der Beschwerdeführer gemäß den gesetzlichen Anforderungen umgehend eine Antwort (siehe den Abschnitt "Maßnahmen zur Unterrichtung des Beschwerdeführers und des Uploaders nach NetzDG"). Wenn der beanstandete Inhalt nicht offensichtlich gegen die Google+ Inhaltsrichtlinien oder die relevanten Straftatbestände verstieß, die Inhalte aus anderen Gründen komplex waren oder nicht offensichtlich einen Bezug zu Deutschland hatten, hat der zuständige Sachbearbeiter die Beschwerde eskaliert, indem er sie einem Senior Content Reviewer für dessen unmittelbare Beurteilung übergeben hat. Dieser Senior Content Reviewer hat sodann die erforderlichen Schritte ergriffen. Komplexe Beschwerden wurden der Rechtsabteilung von Google übergeben, die – sofern auch dort Zweifel bestehen – die jeweilige Beschwerde an die Rechtsabteilung der Google Germany GmbH weitergeleitet hat. Diese hatten ihrerseits die Möglichkeit, für besonders schwierige Fälle eine externe Kanzlei mit Expertise im Strafrecht hinzuzuziehen. Dieser Prozess nahm in der Regel bis zu sieben Tage in Anspruch.
Wir hatten einen strengen Qualitätssicherungsprozess eingerichtet, um zu gewährleisten, dass das NetzDG Team wie vorgesehen funktioniert sowie die Inhaltsrichtlinien und die Straftatbestände des NetzDG richtig und konsistent anwendet. Im Berichtszeitraum haben wir 70% der geprüften Inhalte überprüft, wobei die Anzahl der solchen Qualitätssicherungsmaßnahmen unterworfenen Inhalte abhängig vom Volumen der Beschwerdeeingänge von Woche zu Woche variieren konnte. Das mit der Qualitätsprüfung befasste Team bewertete Entscheidungen der einzelnen Sachbearbeiter, gab ihnen individuelles Feedback und nahm eine Gesamtanalyse der Ergebnisse der Qualitätsprüfung vor. Die erneut überprüften Fälle waren die Grundlage für eine wöchentliche Qualitätsdatenübersicht. Die Qualitätsprüfer waren ein besonderes Team innerhalb des NetzDG Teams, das sich aus erfahrenen Mitgliedern des Teams zusammensetzte, die schon vorher im Bereich der Inhaltsprüfung tätig waren und über umfangreiche Erfahrung mit den im NetzDG aufgeführten Straftatbeständen und den Inhaltsrichtlinien verfügten. In wöchentlichen Treffen zwischen den Mitgliedern der Rechtsabteilung von Google und dem NetzDG Team wurden nicht nur die neuesten Ergebnisse der Qualitätsüberprüfungen besprochen, sondern auch besonders interessante, schwierige und komplexe Fälle kalibriert. Dazu wurden relevante Trends, aktuelle "hot topics" und Rechtsprechungsentwicklungen diskutiert, um ein einheitliches Vorgehen des NetzDG Teams sicherzustellen. Wo erforderlich, wurden Anpassungen der Anwendungsregeln für die Entfernung von Inhalten vorgenommen, um sie beispielsweise aktualisierten Inhaltsrichtlinien und Rechtsprechungsentwicklungen anzugleichen. In diesen Fällen erhielten, wo erforderlich, alle Mitglieder des NetzDG Teams entsprechend angepasste Anwendungsregeln und Schulungsmaterialien.